OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.03.1985 (5 Ss (OWiG) 14/85 - 48/85 I) - DRsp Nr. 1994/9176
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.03.1985 - Aktenzeichen 5 Ss (OWiG) 14/85 - 48/85 I
DRsp Nr. 1994/9176
1. Die Polizei ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung, nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, eine zur Identitätsfeststellung und Prüfung der Personalien ermächtigte Behörde (§§ 53, 46OWiG, § 163 bStPO) (BGH v. 29.8.1972, BGHSt 25, 13)2. Der Täter handelt jedoch nur dann rechtswidrig, wenn der Polizeibeamte auch im Einzelfall zur Feststellung der Personalien befugt ist. Es besteht nämlich keine gesetzliche Pflicht des Staatsbürgers, sich ohne Grund auf amtliche Aufforderung über seine Personalien auszuweisen (BGH v. 29.8.1972, BGHSt 25, 13; OLG Hamm v. 9.6.1954, NJW 1954, 1212.). Auch wenn ein Polizeibeamter im Einzelfall berechtigt ist, die Personalien festzustellen, so reicht diese Berechtigung jedoch nur so weit, als dies zur Identitätsfeststellung und zur Erfüllung staatlicher Aufgaben erforderlich ist. 3. In diesem Sinne ist die Feststellung von Familienstand und Beruf in der Regel nicht erforderlich (BayObLG v. 14.12.1979, VRS 58, 214; OLG Celle v. 14.6.1977, VRS 53, 458 = BayObLG v. 15.12.1979, VRS 57, 53; OLG Koblenz v. 3.10.1979, VRS 58, 441). Die Feststellung der Staatsangehörigkeit ist nur ausnahmsweise erforderlich. In jedem Falle genügt die Vorlage auch anderer Ausweispapiere, wenn sich aus ihnen die erforderlichen Daten zuverlässig ergeben.
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