OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.12.1987
5 Ss (OWi) 428/87 - 326/87 I
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZV 1988, 35 (Ls)

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.12.1987 (5 Ss (OWi) 428/87 - 326/87 I) - DRsp Nr. 1997/1163

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.12.1987 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 428/87 - 326/87 I

DRsp Nr. 1997/1163

»1. Urteile, durch die der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 S. 2 OWiG verworfen wird, sind so zu begründen, daß das Rechtsbeschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung nachprüfen kann. 2. Für den Begriff der genügenden Entschuldigung i.S. des § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG kommt es allein darauf an, ob das Ausbleiben des Betroffenen genügend entschuldigt ist. 3. Sofern dem Gericht Anhaltspunkte dafür bekannt werden, daß das Ausbleiben des Betroffenen genügend entschuldigt ist, obliegt ihm eine Amtsaufklärungspflicht.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen
NZV 1988, 35 (Ls)