OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.07.1985
2 Ss (OWi) 335/85 - 197/85 II
Normen:
OWiG §§ 65, 67 S. 2; StPO § 302 ;
Fundstellen:
ZfS 1986, 96

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.07.1985 (2 Ss (OWi) 335/85 - 197/85 II) - DRsp Nr. 1994/9169

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.07.1985 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 335/85 - 197/85 II

DRsp Nr. 1994/9169

1. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann telefonisch zurückgenommen werden. 2. Zur Übermittlung dieser Erklärung darf sich der Verteidiger einer Hilfskraft bedienen. 3. Nimmt die Verwaltungsbehörde den dem Betroffenen bereits zugegangenen Bußgeldbescheid zurück, so muß die Rücknahme dem Betroffenen zugehen. 4. Ist der frühere Bußgeldbescheid noch nicht wirksam zurückgenommen, kann ein neuer Bußgeldbescheid (wegen derselben Tat) nicht erlassen werden.

Normenkette:

OWiG §§ 65, 67 S. 2; StPO § 302 ;
Fundstellen
ZfS 1986, 96