OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.1978
12 U 147/77
Normen:
BGB § 781 ;
Fundstellen:
VersR 1969, 646

OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.1978 (12 U 147/77) - DRsp Nr. 1994/9427

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.1978 - Aktenzeichen 12 U 147/77

DRsp Nr. 1994/9427

1. Die nach einem Verkehrsunfall von einem Beteiligten abgegebene schriftliche Erklärung, er sei für den Schaden verantwortlich, schließt als deklaratorisches Anerkenntnis alle Einwendungen aus dem Grundverhältnis aus, die er bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er rechnen mußte, und verpflichtet zum Ersatz des Unfallschadens. 2. Die Behauptung, der Text über der Unterschrift sei verfälscht oder gegen eine Vereinbarung aufgefüllt worden, hat derjenige zu beweisen, der die Unterschrift geleistet hat.

Normenkette:

BGB § 781 ;

Hinweise: