OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.05.1984
18 U 231/83
Normen:
BGB § 839 ; NWStrG § 9a; StVO § 9 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 504

OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.05.1984 (18 U 231/83) - DRsp Nr. 1994/9215

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.1984 - Aktenzeichen 18 U 231/83

DRsp Nr. 1994/9215

Verläuft eine auf einem besonderen Bahnkörper geführte Straßenbahnlinie neben einer in beiden Richtungen befahrbaren Straße, so braucht bei übersichtlichen Verhältnissen der Verkehr nicht in der Weise durch Lichtanlagen geregelt zu werden, daß ein Abbiegen unter Überqueren der Gleisanlage nur bei gleichzeitiger Sperrung der Durchfahrt für die Straßenbahn zugelassen wird.

Normenkette:

BGB § 839 ; NWStrG § 9a; StVO § 9 ;
Fundstellen
VersR 1985, 504