OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.04.1978 (2 Ss 80/78 - 46/78 III) - DRsp Nr. 1994/9425
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.1978 - Aktenzeichen 2 Ss 80/78 - 46/78 III
DRsp Nr. 1994/9425
1. Das Schneiden einer Linkskurve, in die die Sicht lediglich beeinträchtigt, nicht aber gänzlich verwehrt ist, kann nicht ohne weiters als besonders gefährlicher Verkehrsverstoß i.S. des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e StGB gewertet werden. 2. Freude an zügigem Fahren rechtfertigt für sich allein nicht den Vorwurf rücksichtslosen Verkehrsverhaltens.