OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.1979 (4 U 102/78) - DRsp Nr. 1994/9410
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.1979 - Aktenzeichen 4 U 102/78
DRsp Nr. 1994/9410
1. Die dem Versicherungsnehmer gegenüber ausgesprochene Leistungsablehnung mit Hinweis auf die Klagefrist und die Folgen ihrer Versäumnis wirkt nicht auch zugleich gegenüber dem mitversicherten Fahrer. 2. Der Versicherer kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er sich dem mitversicherten Fahrer gegenüber auf Wegfall seiner Leistungspflicht gemäß § 39 Abs. 2VVG beruft, obwohl er seinerseits nicht unternommen hat, um eine Benutzung des Fahrzeugs nach Ablauf des Haftpflichtversicherungsschutzes zu verhindern. 3. Der Versicherer kann sich gegenüber dem mitversicherten Fahrer auf Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2VVG nicht berufen, wenn er ihm gegenüber eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz anerkannt hat.