OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.1983
1 U 132/82
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 59
DRsp I(123)294e

OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.1983 (1 U 132/82) - DRsp Nr. 1992/8173

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.1983 - Aktenzeichen 1 U 132/82

DRsp Nr. 1992/8173

Mitverschuldensvorwurf wegen versäumter Sicherheitsgurt-Benutzung: (d) keine entsprechende Verpflichtung für Insassen auf dem Rücksitz (hier: Unfall im Jahre 1982); (e) Beweislage, insbesondere Beweislastverteilung, im Falle des Einwands des Geschädigten, er hätte mit angelegtem Gurt dieselben oder doch vergleichbare Verletzungen erlitten.

Normenkette:

BGB § 254 ;

Gründe:

"...Der Einwand des Mitverschuldens ist nicht durch die Behauptung des Kl. ausgeräumt, das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes sei für die erlittenen Verletzungen nicht ursächlich, weil er, wenn er angegurtet gewesen wäre, mindestens ebenso schwere; den tatsächlichen vergleichbare Verletzungen erlitten haben würde.