"...Der Einwand des Mitverschuldens ist nicht durch die Behauptung des Kl. ausgeräumt, das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes sei für die erlittenen Verletzungen nicht ursächlich, weil er, wenn er angegurtet gewesen wäre, mindestens ebenso schwere; den tatsächlichen vergleichbare Verletzungen erlitten haben würde.
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