OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.1978
5 Ss (OWi) 56/78 - 17/78 V
Normen:
StVO § 12 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen:
VRS 55, 457
VerkMitt 1979, 7

OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.1978 (5 Ss (OWi) 56/78 - 17/78 V) - DRsp Nr. 1994/9424

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.1978 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 56/78 - 17/78 V

DRsp Nr. 1994/9424

A. 1. Das Parken in zweiter Reihe ist ausnahmslos verboten. 2. Macht man die ausnahmsweise Zulässigkeit des bloßen Handels in zweiter Reihe von einer Interessenabwägung abhängig, so wiegt eine nur etwa zwei Minuten dauernde ganz erhebliche Verkehrsbehinderung schwerer als das Interesse des Fahrzeugführers, eine von zwei Personen leicht zu tragende Ladung nicht etwa 500 m weit tragen zu müssen. B. Nur wenn der haltende Fahrzeugführer ein berechtigtes Interesse daran hat, in zweiter Reihe zu halten und dieses Interesse gegenüber demjenigen des fließenden Verkehrs an einer zügigen Durchfahrt überwiegt, ist § 12 Abs. 4 StVO nicht verletzt, wobei das Interesse des einzelnen an einer ungestörten Vornahme von Entladegeschäften im Zweifel hinter dem Vorrecht des allgemeinen Verkehrs zurücktreten muß.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, § 12 Abs. 4 ;

Hinweise: