OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.1985
1 U 164/85
Normen:
BGB §§ 426, 823 ; StVG §§ 7, 8a ;
Fundstellen:
r+s 1985, 241

OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.1985 (1 U 164/85) - DRsp Nr. 1994/9174

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.1985 - Aktenzeichen 1 U 164/85

DRsp Nr. 1994/9174

1. Nicht nur an Kreuzungen und Einmündungen, sondern auch bei durchgehendem Straßenzug hat ein Kraftfahrer, der eine Fahrzeugkolonne überholt, im Interesse der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs auf Lücken in der Kolonne zu achten, um notfalls wegen solcher Verkehrsteilnehmer anhalten zu können, die ungeachtet ihrer Pflicht zu besonderer Vorsicht nach § 10 StVO unter Ausnutzung der Lücke in der Fahrzeugkolonne auf die Straße einfahren. 2. Auf diesen Grundsatz kann sich ein Kraftfahrer jedoch nicht berufen, der unter Ausnutzung einer Lücke in der Kolonne nach links in die Gegenfahrbahn durch verbotenes Überqueren einer nicht unterbrochenen Linie in der Straßenmitte einbiegen will.

Normenkette:

BGB §§ 426, 823 ; StVG §§ 7, 8a ;
Fundstellen
r+s 1985, 241