OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.1978
2 Ss 283/78 - 195/78 I
Normen:
StVO § 10 Satz 1, § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1979, 20

OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.1978 (2 Ss 283/78 - 195/78 I) - DRsp Nr. 1994/9420

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.1978 - Aktenzeichen 2 Ss 283/78 - 195/78 I

DRsp Nr. 1994/9420

1. Die Pflicht zu höchstmöglicher Sorgfalt besteht nach § 10 StVO nicht nur gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Fahrbahn, sondern auch gegenüber Benutzern eines neben der Fahrbahn laufenden Radweges. 2. Wer aus einem Grundstück auf eine Straße fahren will, darf, wenn er wegen starken Verkehrs warten muß, auf einem neben der Fahrbahn verlaufenden verkehrsfreien Radweg warten, auch wenn sein Fahrzeug dabei den Radweg in voller Breite versperrt. Er braucht dann nicht auf etwa später sich auf dem Radweg nähernde Verkehrsteilnehmer zu achten. Insbesondere braucht er beim Auftauchen von Benutzern des Radweges nicht zurückzufahren, um diese ungehindert durchfahren zu lassen.

Normenkette:

StVO § 10 Satz 1, § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen
VerkMitt 1979, 20