OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.1984 (1 U 120/83) - DRsp Nr. 1994/9220
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.1984 - Aktenzeichen 1 U 120/83
DRsp Nr. 1994/9220
Der Verdienstschaden einer Dirne, der nach der Rechtsprechung des BGH "durch die Höhe eines existenzdeckenden Einkommens begrenzt wird, das auch in einfachen Verhältnissen von jedem gesunden Menschen erfahrungsgemäß erreicht werden kann", ist objektivierbar nur auf Grund statistischer Übersichten für die maßgebliche Zeit unter Zugrundelegung der untersten Leistungsstufe zu ermitteln und lag im Jahre 1978 für das Land Nordrhein-Westfalen nicht unter DM 1.500,-.