Einschlägig auch eine weitere Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil - 18 U 70/94 - 27.10.1994, in NJW-RR 1995, 726 = VersR 1996, 249): Die "Auswahl der Baumart allein begründet keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, auch wenn im Einzelfall die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung (hier: Kanadapappel) näherliegt als bei anderen Baumarten. Die Verkehrssicherungspflicht gebietet keinen prophylaktischen Kronenentlastungsschnitt."
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