OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.1982 (18 U 67/82) - DRsp Nr. 1994/9287
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.1982 - Aktenzeichen 18 U 67/82
DRsp Nr. 1994/9287
Das Herausragen eines Kanaldeckels um 1,5 cm über den Straßenbelag ist keine Gefahrenquelle, deren Nichtbeseitigung einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht darstellen würde. Es ist nämliche nicht mögliche, jeden Kanaldeckel so in den Straßenbelag einzupassen, daß dabei keine Absenkung oder Erhöhung entsteht. Aus diesem Grund kann sich kein Verkehrsteilnehmer darauf verlassen, daß an Kanaldeckeln nicht Höhenunterschiede auftreten, die jedenfalls 1,5 cm betragen können.