OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.1973
2 Ss 893/73
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2c ;
Fundstellen:
VerkMitt 1974, 37

OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.1973 (2 Ss 893/73) - DRsp Nr. 1994/9496

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.1973 - Aktenzeichen 2 Ss 893/73

DRsp Nr. 1994/9496

1. Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h unmittelbar vor dem Fußgängerüberweg, auf dem Fußgänger die Fahrbahn überschreiten wollen, ist zu hoch. 2. Wer bewußt riskant fährt, handelt rücksichtslos. 3. Kommt ein Kraftfahrzeug nur noch mit scharfem Bremsen und quietschenden Reifen unmittelbar vor den einen Fußgängerüberweg überschreitenden Fußgängern zum Stehen, so liegt darin in der Regel nicht nur eine Belästigung, sondern auch eine Gefährdung der Fußgänger.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2c ;
Fundstellen
VerkMitt 1974, 37