OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.03.1990
18 U 228/89
Normen:
BGB § 823, § 839 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)389e
VersR 1992, 467

OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.03.1990 (18 U 228/89) - DRsp Nr. 1993/1862

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.1990 - Aktenzeichen 18 U 228/89

DRsp Nr. 1993/1862

Anforderungen an die Maßnahmen der straßenverkehrssicherungspflichtigen Behörde zur Sicherung vor Gefahren durch Straßenbäume.

Normenkette:

BGB § 823, § 839 ;

Gründe:

e. »Der Beklagten und ihren Bediensteten obliegt die Verkehrssicherungspflicht, die in Nordrhein-Westfalen als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit ausgestaltet ist (§ 9 a StrWG NW). Die Pflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume ... . Die Pflicht, den öffentl. Verkehr gegen die von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren zu sichern, geht nach gefestigter Rechtspr. dahin, daß sich der Pflichtige mit einer sorgfältigen äußeren Gesundheits- und Zustandsprüfung begnügen kann und eine eingehende fachmännische Untersuchung nur bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen hat.«

Nach Ansicht des OLG muß die Überprüfung mindestens zweimal im Jahr, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand, vorgenommen werden.

Hinweise: