OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.07.1984 (18 U 76/84) - DRsp Nr. 1994/9201
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.1984 - Aktenzeichen 18 U 76/84
DRsp Nr. 1994/9201
1. Der Träger der Straßenbaulast verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er in einen Nebenstraße von geringer Verkehrsbedeutung eine ca. 7 cm hohe ringförmige Anhebung der Fahrbahndecke rund um eine Kanaldeckel zuläßt. 2. Wer ein tiefliegendes oder tiefgesetztes Fahrzeug fährt, muß besonders auf Unebenheiten der Straße achten.