OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.1983 (4 Ss 386/83 - 343/83 I) - DRsp Nr. 1994/9235
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.1983 - Aktenzeichen 4 Ss 386/83 - 343/83 I
DRsp Nr. 1994/9235
Die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten setzt keine Gewißheit in dem Sinne voraus, daß jede gedankliche Möglichkeit eines anderen Tatherganges ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr geäußert werden können.