OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.05.1990
15 U 179/89
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
r+s 1990, 376

OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.05.1990 (15 U 179/89) - DRsp Nr. 1994/9044

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.1990 - Aktenzeichen 15 U 179/89

DRsp Nr. 1994/9044

1. Dem Geschädigten obliegt es, sich über das Ergebnis der Begutachtung seines beschädigten Kfz alsbald Gewißheit zu verschaffen. Dies gilt auch dann, wenn nicht er, sondern der Schädiger es übernommen hat, einen Gutachter zu beauftragen. 2. Bei einem etwa zehn Jahre alten Kfz bemißt sich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht nach den Tabellensätzen von Sanden und Danner, vielmehr ist ein Aufschlag auf die Vorhaltekosten vorzunehmen, der bei einem älteren Fahrzeug ohne Mängel 100 % betragen kann.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen
r+s 1990, 376