OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.1980
1 U 236/79
Normen:
StVO § 40 (Zeichen 138 "Radfahrer kreuzen");
Fundstellen:
MDR 1981, 500
VRS 60, 265
VersR 1981, 537

OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.1980 (1 U 236/79) - DRsp Nr. 1994/9375

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.1980 - Aktenzeichen 1 U 236/79

DRsp Nr. 1994/9375

1. Gefahrenzeichen erfordern Vorsichtsvorkehrungen auch schon dann, wenn die Gefahr, vor der gewarnt wird, noch nicht sichtbar ist. 2. Welche Vorsichtsvorkehrungen als Reaktion auf ein Gefahrenzeichen notwendig sind, bestimmt sich nach der Art der durch das Zeichen angekündigten Gefahr. 3. Das Gefahrenzeichen "Radfahrer kreuzen" verlangt von dem Kraftfahrer, daß er mit gespannter Aufmerksamkeit und einer merklich geringeren Geschwindigkeit fährt, als sie sonst im Gefahrenbereich zulässig wäre.

Normenkette:

StVO § 40 (Zeichen 138 "Radfahrer kreuzen");
Fundstellen
MDR 1981, 500
VRS 60, 265
VersR 1981, 537