OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.1983
5 Ss 265/83 - 228/83 I
Normen:
StGB §§ 69, 69a ; StPO § 352 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 66, 42

OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.1983 (5 Ss 265/83 - 228/83 I) - DRsp Nr. 1994/9245

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.1983 - Aktenzeichen 5 Ss 265/83 - 228/83 I

DRsp Nr. 1994/9245

1. Die Revision kann zwar grundsätzlich auf die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB beschränkt werden. Die Beschränkung allein auf eine vom Tatrichter angeordnete Ausnahme nach § 69 a Abs. 2 StGB ist jedoch unzulässig. 2. Die Anordnung einer Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 StGB "mit der Ausnahme, daß die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse 2 zur Benutzung von Tanklastzügen an Werktagen in der Zeit von 6 bis 18 Uhr ausschließlich im Rahmen beruflicher Tätigkeit gestattet" wird, ist mit § 69 a Abs. 2 StGB unvereinbar und daher unzulässig.

Normenkette:

StGB §§ 69, 69a ; StPO § 352 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 66, 42