OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.1977 (5 Ss 117/77) - DRsp Nr. 1994/9439
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.1977 - Aktenzeichen 5 Ss 117/77
DRsp Nr. 1994/9439
1. Auch wenn der Unfallbeteiligte bei einem Unfall zur Nachtzeit oder am Wochenende den Geschädigten nicht unverzüglich erreichen kann, ist er nicht zur Mitteilung an die Polizeibehörde verpflichtet. 2. Das Merkmal "unverzüglich" bezieht sich nur auf die vom Schädiger gewahlte Art, Feststellungen zu ermöglichen, schränkt sein Wahlrecht jedoch nicht ein.