OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.02.1984 (4 U 173/83) - DRsp Nr. 1994/9221
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.1984 - Aktenzeichen 4 U 173/83
DRsp Nr. 1994/9221
1. In der Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die isolierte Geltendmachung der Leistungsfreiheit (hier: wegen Verstoßes gegen die Führerscheinklausel) und der begrenzten Kündigung des Versicherungsschutzes gegenüber einem von mehreren Versicherungsnehmern. 2. Im Bereich der Kaskoversicherung zieht die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer auch den Wegfall des Vesicherungsschutzes für jeden anderen Versicherungsnehmer nach sich.