OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.1984
1 U 186/83
Normen:
BGB §§ 249 ff.; BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden I-1/22
VersR 1985, 644

OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.1984 (1 U 186/83) - DRsp Nr. 1994/9211

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1984 - Aktenzeichen 1 U 186/83

DRsp Nr. 1994/9211

Relevante, trotz stets gewährleisteter ordnungsmäßiger Behandlung und Verpflegung weiterhin bestehende Unterschiede in der Versorgung von Kassen- und von Privatpatienten im Krankenhaus können es in Fällen eines besonders schwierigen und risikoreichen Eingriffs oder einer besonders langwierigen Behandlung rechtfertigen, die Mehrkosten aus der Behandlung und Unterbringung eines pflichtversicherten Verletzten als Privatpatient dem ersatzpflichtigen Schädiger aufzuerlegen.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; BGB §§ 249, 251 ;

Hinweise:

Förderung des Heilerfolges durch höheren Komfort: ebenso zu 1) LG Koblenz (14 S 2/85) ZfS 1986, 38. Siehe auch OLG Oldenburg (3 U 158/81) VersR 1984, 765. - ebenso bei medizinischer Indikation Zweibettzimmer: LG Detmold (3 O 69/85) r+s 1985, 249 = ZfS 1985, 357.

Hinweis:

Mit den - wechselnden und wiederkehrenden - Argumenten zur hier einmal mehr behandelten Erstattungsfrage befassen sich die ergänzenden Bemerkungen im Hinweis auf dem vorhergehenden Blatt ES Kfz-Schaden I-1/21. Nachzutragen bleibt ein Urteil des LG Detmold (Urteil - 3 O 69/85 - 28.6.1985, in ZfS 1985, 357): aus einer Unterbringung im Zweibettzimmer resultierende "höhere Kosten wären nur dann erstattungspflichtig, wenn eine Verlegung aus medizinischen Gründen unbedingt indiziert gewesen wäre".

Fundstellen
ES Kfz-Schaden I-1/22
VersR 1985, 644