OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.1976 (3 Ss 1047/76) - DRsp Nr. 1994/9445
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.1976 - Aktenzeichen 3 Ss 1047/76
DRsp Nr. 1994/9445
Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ist bei einem verheirateten Angeklagten nicht von dem gesamten Nettoeinkommen der beiden Ehegatten auszugehen und hiervon die Hälfte zur Berechnungsgrundlage des gegen den straffällig gewordenen Ehepartners festzusetzenden Tagessatzes zu machen; es ist vielmehr ausschließlich von seinem Nettoeinkommen auszugehen.