OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.1993 (22 U 83/93) - DRsp Nr. 1995/9708
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1993 - Aktenzeichen 22 U 83/93
DRsp Nr. 1995/9708
1. Beim Abschluß eines Vertrages über die Gestellung eines Krans mit Kranführer für eine bestimmte Zeit zur Montagehilfe handelt es sich um einen kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsvertrag.2. Der Kranführer ist während der Mietzeit als Leiharbeiter in den Betrieb des Mieters weisungsgebunden eingegliedert; daß er aufgrund seiner Spezialkenntnisse eigenverantwortlich für die Einhaltung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen und für die Auswahl geeigneter Hebewerkzeuge zuständig ist, ändert daran nichts.3. Verletzt er während der Kranarbeiten einen Mitarbeiter des Mieters, ist seine Haftung für Personenschäden gem. §§ 636, 637RVO ausgeschlossen.
Normenkette:
RVO §§ 636, 637 ;
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