OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.1990
2 Ss 258/90 - 55/90 III
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
NZV 1991, 77

OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.1990 (2 Ss 258/90 - 55/90 III) - DRsp Nr. 1997/1121

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.1990 - Aktenzeichen 2 Ss 258/90 - 55/90 III

DRsp Nr. 1997/1121

Wer an einem Unfall mit einem minderjährigen Kradfahrer beteiligt ist, kann sich nicht ohne weiteres auf einen nicht ausdrücklichen und daher mutmaßlichen Verzicht des Minderjährigen auf weitere Feststellungen am Unfallort berufen. Von einem solchen Verzicht kann nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei einem geringen Schaden ausgegangen werden. Insoweit sind Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen. Da ein Minderjähriger nicht wirksam auf Feststellungen und damit auf Schadensersatzansprüche verzichten kann, hat der Tatrichter sich auch damit auseinander zu setzen, ob der Angeklagte das jugendliche Alter des weiteren Unfallbeteiligten erkannt hat.

Normenkette:

StGB § 142 ;
Fundstellen
NZV 1991, 77