OLG Frankfurt/Main vom 08.01.1999
8 U 164/98
Normen:
BGB §§ 847, 843, 823 ; StVG §§ 7, 11, 17 ; StVO §§ 8, 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SP 1999, 153

OLG Frankfurt/Main - 08.01.1999 (8 U 164/98) - DRsp Nr. 1999/9930

OLG Frankfurt/Main, vom 08.01.1999 - Aktenzeichen 8 U 164/98

DRsp Nr. 1999/9930

1. Der wartepflichtige Linksabbieger, der in eine Lücke in der sich auf der Vorfahrtstraße gebildeten Fahrzeugschlange einbiegen will, muß beachten, daß die aus der gegenüberliegenden Straße einbiegenden Rechtsabbieger Vorfahrt haben. Fährt der Linksabbieger dennoch in die Kreuzung ein und blockiert eine Fahrbahn der Vorfahrtstraße, liegt eine Vorfahrtverletzung vor und gleichzeitig ein Verstoß gegen den Grundsatz des § 11 Abs. 1 StVO, wonach in eine Kreuzung bei stockendem Verkehr nicht eingefahren werden darf. Dies ist in der genannten Vorschrift für den Fall geregelt, daß der betreffende Verkehrsteilnehmer Vorfahrt oder grünes Licht hat. Erst recht muß dies für den Wartepflichtigen gelten.