OLG Frankfurt/Main - 12.02.1965 (3 U 193/64) - DRsp Nr. 1994/1943
OLG Frankfurt/Main, vom 12.02.1965 - Aktenzeichen 3 U 193/64
DRsp Nr. 1994/1943
Im Falle eines Kfz-Totalschadens darf der Geschädigte, der ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht findet, einen nur vorläufigen Ersatzwagen anschaffen und den Schädiger mit allen daraus resultierenden Aufwendungen (Anschaffungspreis abzüglich Weiterveräußerungserlös) belasten.