OLG Frankfurt/Main vom 13.07.1977
17 U 221/76
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden B-2/3
VersR 1979, 452

OLG Frankfurt/Main - 13.07.1977 (17 U 221/76) - DRsp Nr. 1994/1940

OLG Frankfurt/Main, vom 13.07.1977 - Aktenzeichen 17 U 221/76

DRsp Nr. 1994/1940

Der für die Ersatzleistung bei Kfz-Totalschaden maßgebende Wiederbeschaffungswert deckt die mit der Ersatzwagenbeschaffung bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler entstehenden Kosten, insbesondere auch für Werkstattgarantie und sachverständigen Untersuchung, ab, läßt also keinen Raum für einen solche Kosten auffangenden gesonderten Zuschlag.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Die ... Klagebegründung geht von dem Urteil des BGH vom 17.5.1966 [ES Kfz-Schaden B-1/3] aus und beansprucht einen Zuschlag von 15 % auf den von dem Sachverständigen errechneten »Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert« des zerstörten Autos, um das Ersatzauto bei einem seriösen Händler kaufen zu können, sich eine Werkstattgarantie geben zu lassen, und um das Ersatzfahrzeug durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen.