OLG Frankfurt/Main vom 13.11.1985
17 U 203/84
Normen:
AKB § 12 Nr.1; VVG § 3 Abs.1;
Fundstellen:
DAR 1986, 116
DRsp II(227)129a-b

OLG Frankfurt/Main - 13.11.1985 (17 U 203/84) - DRsp Nr. 1992/8388

OLG Frankfurt/Main, vom 13.11.1985 - Aktenzeichen 17 U 203/84

DRsp Nr. 1992/8388

Frist von vier Wochen bis einen Monat für die Erklärung der Annahme eines Antrags des Versicherungsnehmers auf Änderung des Kraftfahrtversicherungsvertrags von Vollkasko- in Teilkasko-Versicherungsschutz; (b) zulässige Annahme des Antrags auch nach Kenntnis des Versicherers von einem Unfall des versicherten Fahrzeugs.

Normenkette:

AKB § 12 Nr.1; VVG § 3 Abs.1;

»... Dem Kl. steht ein Anspruch auf Entschädigung wegen seines Fahrzeugschadens gegen die Bekl. nicht zu, weil zur Zeit des Unfalls am 19. 6. 1983 [bei dem das bei der Bekl. versicherte Fahrzeug des Kl. erheblich beschädigt wurde] VersSchutz in der Fahrzeugvollversicherung nicht bestand. Denn die Bekl. hat den Antrag des Kl. aus dessen Schreiben vom 31. 5. 1983, den VersVertrag .. von Vollkasko- in Teilkaskoversicherungsschutz zu ändern, am 24. 6. 1983 angenommene und diese Annahme dem Kl. gegenüber mit Eingang des Nachtrags zum VersSchein am 27. 6. 1983 noch rechtzeitig erklärt. ...

(a) Eine gesetzl. Regelung, welche konkrete Frist für die Annahme eines Vertragsänderungsangebots in der Kraftfahrtversicherung angemessen ist, existiert nicht. Maßgeblich ist daher § 147 Abs. 2 BGB, wonach die Annahme eines Antrags dann rechtzeitig ist, wenn sie bis zu dem Zeitpunkt erklärt wurde, in [welchem] der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte. ...