1. Ist der Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung nicht im Sitzungssaal anwesend, dann gebietet die Fürsorgepflicht des Gerichts, mit dem Beginn der Verhandlung angemessene Zeit zu warten. 2. Im allgemeinen werden hierzu 15 Minuten ausreichen. Bei einem auswärtigen Verteidiger kann aber auch eine längere Wartezeit erforderliche sein. Das gilt insbesondere, wenn in der Ladung ein anderer Raum angegeben war als der, in dem die Hauptverhandlung stattfindet (Weiterführung OLG Hamm, VRS 59, 449; Weiterführung OLG Hamburg, MDR 1981, 165).