OLG Frankfurt/Main vom 30.03.1990
2 U 249/89
Normen:
AKB § 7 Nr.I.2 S.3 ; StGB § 142 ;
Fundstellen:
DRsp II(229)256c-d
VersR 1990, 1005

OLG Frankfurt/Main - 30.03.1990 (2 U 249/89) - DRsp Nr. 1992/8208

OLG Frankfurt/Main, vom 30.03.1990 - Aktenzeichen 2 U 249/89

DRsp Nr. 1992/8208

Leitsätze (redakt.):c. Ein Versicherungsnehmer, der nach einem Unfall, bei dem Dritte weder beteiligt waren noch geschädigt wurden, die Unfallstelle verläßt, verletzt nicht die Aufklärungspflicht gemäß § 7 Nr. I. 2 Satz 3 AKB; d. eine Verletzung der Aufklärungspflicht scheidet in der Regel auch dann aus, wenn der Unfall mit einem Leasingfahrzeug verursacht wurde (der Leasinggeber ist in der Regel nicht als Dritter anzusehen)

Normenkette:

AKB § 7 Nr.I.2 S.3 ; StGB § 142 ;

Gründe (Auszug):

c. »Dem Kl. kann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Nr. I. 2 Satz 3 AKB nicht vorgeworfen werden. Zwar hat er eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht veranlaßt. Die Aufklärungsobliegenheit geht jedoch, soweit es sich um die Ermöglichung der polizeilichen Feststellungen handelt, nicht weiter als die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht. Geschütztes Rechtsgut in § 142 StGB ist ausschließlich das zivilrechtliche Beweissicherungsinteresse des Unfallbeteiligten (BGH, VersR 1987, 657, 658 = DRsp II (229) 241 a-b). Ist daher ein Dritter weder am Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt, so scheidet § 142 StGB und mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus. ...