Bremst der Vorausfahrende stark ab, weil plötzlich eine Katze oder ein kleiner Hund auf die Fahrbahn läuft, so ist jedenfalls dann ein zwingender Grund im Sinne des § 4 Abs. 1StVO gegeben, wenn allenfalls nur ein nicht erheblicher Sachschaden des Nachfolgenden und keine Gefahr für Menschen droht.