OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.09.1974
2 Ws (B) 182/74
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
VRS 48, 370

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.09.1974 (2 Ws (B) 182/74) - DRsp Nr. 1994/9980

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 05.09.1974 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 182/74

DRsp Nr. 1994/9980

Ist ein Widerspruchsschreiben gegen eine Entscheidung im Beschlußverfahren und/oder die schriftliche Anzeige über die Verteidigerbestellung so frühzeitig bei der Staatsanwaltschaft eingegangen, daß das Schreiben noch rechtzeitig dem Gericht hätte vorgelegt werden können, so ist das Widerspruchsschreiben bzw. die Anzeige über die Verteidigerbestellung auch dann beachtlich, wenn das Schreiben dem Gericht nicht bekannt war. Gegen eine gleichwohl ergangene Beschlußentscheidung ist daher die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig und begründet, entweder weil wirksam widersprochen wurde oder weil dem Verteidiger der Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nicht zugegangen ist.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ;

Hinweise:

So auch BayObLG v. 17.07.1974, DAR 1974, 301.

Fundstellen
VRS 48, 370