1. Durch Urteil des Amtsgerichts Königstein von 1. Dezember 1992 ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je DM 300,-- verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Frankfurt am Main gegen den Angeklagten aus § 315c Abs. 2a, Abs. 3 Nr. 1 StGB auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je DM 175,- und aus § 44 StGB auf ein Fahrverbot von 3 Monaten erkannt.
2. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
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