OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.05.1978
2 Ws (B) 254/78 OWiG
Fundstellen:
VerkMitt 1978, 59

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.05.1978 (2 Ws (B) 254/78 OWiG) - DRsp Nr. 1994/9944

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 22.05.1978 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 254/78 OWiG

DRsp Nr. 1994/9944

A. Der Senat hält daran fest, daß zur Berechnung der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs durch den nicht justierten Geschwindigkeitsmesser eines nachfolgenden Fahrzeugs ein Abzug von 20 % von der gemessenen Geschwindigkeit vorzunehmen ist. B. Auch bei einem Ersttäter kann eine sehr erhebliche Überschreitung der Ortsgeschwindigkeit das Fahrverbot rechtfertigen.

Fundstellen
VerkMitt 1978, 59