OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.02.1990
3 Ss 465/89
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 277

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.02.1990 (3 Ss 465/89) - DRsp Nr. 1997/1166

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 23.02.1990 - Aktenzeichen 3 Ss 465/89

DRsp Nr. 1997/1166

Soweit es sich um das Merkmal des Führens eines Fahrzeuges i.S. des § 315c Abs.1 Nr. 1 StGB handelt, muß eine vom Willen gesteuerte Handlung vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn das Fahrzeug sich ein kleines Stück fortbewegt, weil der Anlasser betätigt und dabei übersehen wird, daß ein Gang eingelegt ist.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
NZV 1990, 277