OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.08.1982 (3 Ss 343/82) - DRsp Nr. 1994/9874
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 23.08.1982 - Aktenzeichen 3 Ss 343/82
DRsp Nr. 1994/9874
1. Der Begriff der "Art der Beteiligung" umfaßt jedes tatsächliche Verhalten, das nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. 2. Das tatsächliche Verhalten, dessen Feststellung der Unfallbeteiligte ermöglichen muß, ist zu trennen von der rechtlichen Bewertung, die auf der Grundlage dieses tatsächlichen Verhaltens zu treffen ist. 3. Wenn die tatsächliche Seite der Unfallbeteiligung feststeht, bietet § 142StGB keine Handhabe, einen Unfallbeteiligten am Unfallort zu rechtlichen Zugeständnissen zu bewegen.