OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.08.1982
3 Ss 343/82
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
NJW 1983, 293
VRS 64, 19

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.08.1982 (3 Ss 343/82) - DRsp Nr. 1994/9874

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 23.08.1982 - Aktenzeichen 3 Ss 343/82

DRsp Nr. 1994/9874

1. Der Begriff der "Art der Beteiligung" umfaßt jedes tatsächliche Verhalten, das nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. 2. Das tatsächliche Verhalten, dessen Feststellung der Unfallbeteiligte ermöglichen muß, ist zu trennen von der rechtlichen Bewertung, die auf der Grundlage dieses tatsächlichen Verhaltens zu treffen ist. 3. Wenn die tatsächliche Seite der Unfallbeteiligung feststeht, bietet § 142 StGB keine Handhabe, einen Unfallbeteiligten am Unfallort zu rechtlichen Zugeständnissen zu bewegen.

Normenkette:

StGB § 142 ;
Fundstellen
NJW 1983, 293
VRS 64, 19