Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. März 1983 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.10.1982 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 7/10, dem Beklagten zu 3/10 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer der Klägerin: 7.000 DM wert der Beschwer des Beklagten: 3.000 DM.
Der Beklagte unterhält am Ortsrand von xxx eine Viehweide, auf der sich regelmäßig mehrere ihm gehörende Pferde befinden, die der Beklagte aus Liebhaberei hält. Die Einzäunung der Weide besteht aus einer 110 cm hohen eisernen "Leitplanke", wie man sie i.d.R. als Begrenzung für öffentliche Straßen findet. Zwischen der Einzäunung und dem befestigten Weg, der daran vorbeiführt, befindet sich ein rund 3,65 m breiter Grünstreifen.
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