OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.12.1992
1 U 230/91
Normen:
BGB § 823, § 254 Abs. 1 ; StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 3, 38 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 86, 89

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.12.1992 (1 U 230/91) - DRsp Nr. 1994/9607

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 1 U 230/91

DRsp Nr. 1994/9607

1. Bewegt sich eine Militärkolonne nur mlt einer Geschwindigkeit von 15 bis 25 km/h auf der Autobahn, so muß in besonderer Weise auf die unüblich langsame Geschwindigkeit hingewiesen werden. Das kann durch Rundumleuchten geschehen. Diese müssen aber für den nachfolgenden Verkehr klar erkennbar sein. 2. Fährt ein Lastzug auf der Autobahn bei Regen und Dunkelheit mit erheblich erhöhter Geschwindigkeit von hinten auf das letzte Fahrzeug einer langsam fahrenden Autokolonne auf, das zwar mit einer gelb blinkenden Rundumleuchte versehen ist, dessen Planaufbau aber die Rundumleuchte überragt und damit für den nachfolgenden Verkehr die Sicht darauf verdeckt, dann kann gegenüber der Betriebsgefahr der Militärkolonne und dem Verschulden der verkehrssicherungspflichtigen Soldaten (wegen der nicht ausreichen den Warnung) die Betriebsgefahr des Lastzugs und das Verschulden seines Fahrers so stark überwiegen, das ein Schadensersatzanspruch des Lastzugfahrers ausgeschlossen ist, jedenfalls dann, wenn auch andere Fahrzeuge der Kolonne mit Rundumleuchten ausgerüstet sind und der auffahrende Lastzugfahrer deren Blinken auf mehrere hundert Meter Entfernung erkennen konnte.

Normenkette:

BGB § 823, § 254 Abs. 1 ; StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 3, 38 Abs. 3 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Kl. durch Beschluß vom 21.09.1993 - VI ZR 10/93 - nicht angenommen.

Fundstellen
VRS 86, 89