OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.12.1992 (25 U 280/91) - DRsp Nr. 1994/9606
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.1992 - Aktenzeichen 25 U 280/91
DRsp Nr. 1994/9606
1. Die vorläufige Deckungszusage eines Versicherers kann vollwertiges, völlig selbständiges, wenn auch seiner Natur nach kurzfristiges Versicherungsverhältnis begründen, das auf vorzeitiger Deckung gerichtet ist und das vom Schicksal des endgültigen Versicherungsvertrages, insbesondere dessen Zustandekommen, unabhängig ist.2. Ob durch eine vorläufige Deckungszusage ein Versicherungsverhältnis auf vorläufige Deckung zustande gekommen ist, muß nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Regelungen beurteilt werden.3. In der Kfz-Haftpflichtversicherung wird in der Regel schon mit der Aushändigung einer Versicherungsdoppelkarte durch den Versicherer an den VN der Versicherungsvertrag auf vorläufige Deckung begründet.4. In anderen Fällen kommt der Versicherungsvertrag auf vorläufige Deckung zumeist schon durch den Zugang der vorläufigen Deckungszusage beim VN - z.B. auf dem Formular zur Beantragung der Hauptversicherung - zustande.5. In der Kaskoversicherung entsteht solchenfalls eine vorläufige Deckung in der Regel dann, wenn der Versicherer auf dem Antragsformular ausdrücklich erklärt, vorläufige Deckung zur Fahrzeugversicherung zu erteilen.