OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.01.1999
12 U 7/98
Fundstellen:
MedR 1999, 461
NJW 1999, 2447
NVersZ 1999, 144
OLGReport-Frankfurt 1999, 48
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 06.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 67/96

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.01.1999 (12 U 7/98) - DRsp Nr. 2011/8015

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.01.1999 - Aktenzeichen 12 U 7/98

DRsp Nr. 2011/8015

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.11.1998 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 10.02.1994 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.

Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Beklagten: 10.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes.