Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.11.1998 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 10.02.1994 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.
Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Beklagten: 10.000,00 DM.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes.
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