OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.04.1983 (1 U 187/82) - DRsp Nr. 1994/9861
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.1983 - Aktenzeichen 1 U 187/82
DRsp Nr. 1994/9861
1. Bei der Berechnung des Schadens im beruflichen Fortkommen wird die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen (hier: als Buchhalter) und dem hypothetischen Entgelt des entgangenen Berufs (hier: als Diplom-Chemiker) zugrunde gelegt. 2. Das Einkommen während der - hypothetischen - Zeit bis zur Aufnahme des entgangenen Berufs it nicht als "Vorteil" anrechenbar.