OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.07.1983
1 U 192/82
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
NJW 1984, 1409
VersR 1984, 972
ZfS 1984, 259

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.07.1983 (1 U 192/82) - DRsp Nr. 1994/9853

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.07.1983 - Aktenzeichen 1 U 192/82

DRsp Nr. 1994/9853

1. Dem Schädiger sind Auswirkungen der Verletzungshandlung, die sich erst deshalb ergeben, weil der Betroffene bereits eine Krankheitsanlage oder einen Körperschaden hatte, auch dann zuzurechnen, wenn es sich dabei nicht um eine häufig vorkommende Erkrankung handelt. 2. Wird durch das schädigende Ereignis der Ausbruch einer Erkrankung um ein Jahr vorverlagert, so besteht ein Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten bei langwierigen, voraussichtlich lebenslänglichen Heilbehandlungen nicht für die im ersten Jahr nach der Schädigung, sondern nur für die im letzten Jahr vor dem Versterben des Geschädigten anfallenden Aufwendungen. Daneben kann dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz eines ihm möglicherweise durch die frühere Erforderlichkeit der Aufwendungen entstehenden Schadens (Zinsschadens) zustehen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
NJW 1984, 1409
VersR 1984, 972