OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.06.1983
17 U 153/82
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 26.05.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 489/81

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.06.1983 (17 U 153/82) - DRsp Nr. 2011/7896

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.1983 - Aktenzeichen 17 U 153/82 - Aktenzeichen 17 U 238/82

DRsp Nr. 2011/7896

Auf die Berufungen der Beklagten werden das am 26. Mai 1987 verkündete und durch Beschluss vom 15. September 1982 berichtigte Teilurteil sowie das am 13. Oktober 1982 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Wiesbaden - 5. Zivilkammer - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.985,69 DM zuzüglich 4 Zinsen seit dem 22.Januar 1982 zu zahlen, der Erstbeklagte allein zusätzlich 4 Zinsen für die Zeit vom 10. Dezember 1981 bis 21. Januar 1982.

Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin allen zukünftig noch entstehenden materiellen Schaden aufgrund des Unfalls vom 1981 zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht auf Träger der gesetzlichen Sozialversicherung übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 4/10, die Beklagten tragen 6/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 4.000 DM, der Wert der Beschwer der Beklagten 5.985,69 DM.

Entscheidungsgründe: