OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.12.1983
1 U 164/81
Normen:
BGB §§ 254, 829 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 71

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.12.1983 (1 U 164/81) - DRsp Nr. 1994/9839

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.12.1983 - Aktenzeichen 1 U 164/81

DRsp Nr. 1994/9839

1. Ein Kraftfahrer darf bei einem unbeaufsichtigten, noch nicht sieben Jahre alten Kind, das bei Rotlicht auf den Fußgängerüberweg gelaufen und dort stehengeblieben ist, nicht darauf vertrauen, daß es sich "vernünftig" verhalten und ihn durchfahren lassen wird. 2. Eine Kürzung der Ansprüche des Kindes aus Billigkeitsgesichtspunkten kommt selbst bei einem überwiegenden Verursachungsbeitrag nicht ohne weiteres in Betracht, insbesondere dann nicht, wenn von dem Kfz (Lkw) eine erhebliche Betriebsgefahr ausgeht.

Normenkette:

BGB §§ 254, 829 ; StVG § 7 ;
Fundstellen
VersR 1985, 71