OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.11.1983
9 U 140/82
Normen:
AKB § 7 ; VVG §§ 61, 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 498
VersR 1985, 774

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.11.1983 (9 U 140/82) - DRsp Nr. 1994/9842

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.11.1983 - Aktenzeichen 9 U 140/82

DRsp Nr. 1994/9842

1. Läßt der Versicherungsnehmer Autoschlüssel in der Tasche seines Mantels, den er bei einem Elternabend in einer Schule an die unbewachte Kleiderablage gehängt hat, und werden Schlüssel und Fahrzeug entwendet, so hat er den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. 2. Der Versicherungsnehmer verletzt keine Obliegenheit, wenn er in der Schadensanzeige lediglich "Diebstahl, unbefugte Benutzung" angibt und außerdem darauf hinweist, daß er den Diebstahl bei der Polizei angezeigt hat.

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG §§ 61, 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
MDR 1984, 498
VersR 1985, 774