OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.06.1990
1 U 58/89
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen O 215/86

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.06.1990 (1 U 58/89) - DRsp Nr. 2011/7950

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.06.1990 - Aktenzeichen 1 U 58/89

DRsp Nr. 2011/7950

1. Auf die Berufung des Beklagten Wird.das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M. vom 19.12.1988 (2/21 O 215/86) abgeändert.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 10.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.7.1986 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt.

Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 5/6 und der Beklagte zu 1) 1/6.

Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte zu 1 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 20.000 DM und für den Beklagten zu 1) 10.000 DM.

Entscheidungsgründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Beklagten konnte nur teilweise Erfolg haben und führte zur Abänderung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Dagegen vermochte der Kläger mit der gleichfalls statthaften selbständigen Anschlussberufung in der Sache nicht durchzudringen.