OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.04.1984
16 U 137/83
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/278
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.02.1984 - Vorinstanzaktenzeichen O 141/82

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.04.1984 (16 U 137/83) - DRsp Nr. 1996/835

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.04.1984 - Aktenzeichen 16 U 137/83

DRsp Nr. 1996/835

DM 10000 Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (Bildveröffentlichung).

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.2.1983 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht in der Veröffentlichung des Bildes der Klägerin im Zusammenhang mit einem Bericht in der xxx-zeitung vom xxx 1982 eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin angenommen, für die die Beklagten verantwortlich sind. Der Senat folgt der angefochtenen Entscheidung und sieht von der ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).